Unsere PNR-Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht
Vor einigen Wochen haben wir uns bei der Datenschutzbehörde über die Fluggastdatenspeicherung beschwert. Unser Ziel ist es, die Richtlinie zu kippen, sie also quasi abzuschaffen. Vor vier Wochen haben wir dann erfahren, dass die DSB unsere Beschwerde abgelehnt hat, was wir gut finden, denn nur so können wir den Weg vor die Gerichte antreten. Wir hatten nun vier Wochen Zeit, eine Beschwerde für das Bundesverwaltungsgericht zu verfassen und diese einzubringen. Doch was genau steht in der Beschwerde drin?
Unsere Beschwerde über das System der Fluggastdatenverarbeitung (PNR) an das Bundesverwaltungsgericht beinhaltet eine Reihe an Beschwerdepunkten, die wir hier näher erklären werden.
Unsere Beschwerdepunkte
Der größte und zentralste Beschwerdepunkt betrifft die gesamte PNR-Richtlinie (RL). Wir halten diese für grundrechtswidrig und unverhältnismäßig. Der EuGH hat schon mehrmals ähnliche Maßnahmen der Massenüberwachung als grundrechtswidrig erklärt, z.B. im Fall der Vorratsdatenspeicherung oder im Gutachten über das PNR-Abkommen mit Kanada. Auf unserer Themenseite kannst du nochmal unsere Hauptkritikpunkte an der Fluggastdatenspeicherung lesen.
Wir können nicht selbst und direkt zum EuGH, aber das Verwaltungsgericht muss dem EuGH Fragen über die Rechtsauslegung vorlegen, was wir in der Beschwerde angeregt haben. Die erste angeregte Frage lautet zusammengefasst: “Widerspricht die PNR-RL den Grundrechten der EU?”
Österreich hat die PNR-RL außerdem nicht richtig umgesetzt, teilweise ihre Anwendung ausgeweitet und wichtige Einschränkungen aus der RL nicht umgesetzt. So verpflichtet die Richtlinie z.B. dazu, dass alle automatischen Treffer von einer Person überprüft werden. Das ist im österreichischen PNR-Gesetz nicht umgesetzt worden. Unsere vorgeschlagene Frage an den EuGH ist daher: “Wenn die PNR-RL grundsätzlich gültig ist, ist dann die Verarbeitung von PNR-Daten erlaubt, obwohl die automatischen Treffer nicht von einer Person überprüft werden müssen?”
Dort wo das österreichische PNR-G über die Richtlinie hinaus geht, haben wir angeregt, dass das Gericht beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Aufhebung einiger Bestimmungen beantragt.
PNR-Gesetz geht weiter als Richtlinie
Nach der PNR-RL dürfen die PNR-Daten nur zu Verfolgung von terroristischen und bestimmten schweren Straftaten verarbeitet werden. Diese schweren Straftaten sind in einem Anhang aufgelistet, welcher das die PNR-RL eins zu eins kopiert, sich aber nicht eindeutig auf das österreichische Recht übertragen lässt, womit die Bestimmung unklar bleibt. Wir haben daher angeregt, der VfGH solle diesen Teil des PNR-G aufheben. Auch die Liste der terroristischen Straftaten im PNR-G geht sehr viel weiter als in der Richtlinie.
Die PNR-RL schreibt den Mitgliedstaaten nur vor, dass Flüge in oder aus Drittstaaten erfasst werden müssen. Viele Länder haben dies aber auch auf innerstaatliche Flüge ausgeweitet. In Österreich kann der oder die Innenminister*in dies per Verordnung völlig ohne Begründung tun. Die erste solche Verordnung kam schon am ersten Tag, als das Gesetz in Kraft getreten ist. Nun gibt es schon die dritte Verordnung und die Ausweitung bestand durchgehend. Wir regen in der Beschwerde an, dass der VfGH auch diese Bestimmung sowie die Verordnung, die die Anwendung ausweitet, streichen möge, weil sie einen massiven Eingriff in die Grundrechte von Millionen Menschen darstellt - und das völlig ohne Begründung.
Schließlich gibt es im PNR-G auch die Möglichkeit, dass Zollbehörden und sogar das Militär Zugriff auf die PNR-Daten bekommen. Dies ist weder in der PNR-RL vorgesehen noch für die Verfolgung von terroristischen und schweren Straftaten notwendig und somit auch überschießend. Auch hier regen wir an, der VfGH möge die betreffenden Stellen streichen.
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